Darf ich als Autofahrer mein Gesicht vermummen oder teils vermummen?
Das Verhüllungsverbot – die Debatte um Niqab und Gesundheitsmaske
Seit Inkrafttreten im Jahr 2017 stellt das Verhüllungsverbot beim Autofahren muslimische Frauen mit Niqab und Menschen, die während der Corona-Pandemie eine Maske tragen, vor Probleme. Welchen Hintergrund hat die Vorschrift und gibt es gewisse Ausnahmen?
Welchen Hintergrund hat das Verbot?
Mit dem Verhüllungsverbot nach § 23 Abs. 4 StVO soll gewährleistet werden, dass Kraftfahrzeugfahrer stets erkennbar sind, insbesondere bei Geschwindigkeitskontrollen. Zudem soll ihre Sicht beim Autofahren nicht eingeschränkt werden. Ausdrücklich erlaubt sind z.B. Hüte, Kopftücher, Kappen, Gesichtsbemalungen und Gesichtsschmuck.
Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß?
Verstöße gegen die Vorschrift nach § 23 Abs. 4 StVO sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldstrafe in Höhe von 60 Euro geahndet werden.
Gibt es Ausnahmen für das Verbot?
Grundsätzlich gilt das Verhüllungsverbot für alle Menschen, die ein Kraftfahrzeug führen. Von der Regelung ausgenommen sind Radfahrer, weil das Fahrrad ausdrücklich kein Kraftfahrzeug ist. Aber auch Motorrad- und Kradfahrer sind nach § 21 Abs. 2 Satz 1 StVO nicht betroffen, denn hier hat das Tragen eines Helmes eine Schutzfunktion, die Vorrang hat. Es gibt aber keine Berufsgruppen, die von dem Verbot befreit werden, so wie es beispielsweise bei der Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes der Fall ist.
In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung klargestellt, dass das Verhüllungsverbot nur sektoral gilt und damit keine verfassungsrechtlichen Bedenken verbunden sind. Muslimische Frauen, die aufgrund ihrer Religion ein Niqab tragen, können u.a. bei Geschwindigkeitskontrollen nicht identifiziert werden. Aus diesem Grund müssen sie beim Autofahren ihr Niqab ablegen.
Darf man während der Corona-Pandemie beim Autofahren eine Maske tragen?
Wie so häufig lautet die Antwort auf diese rechtliche Frage: „Es kommt darauf an!“
Zunächst gilt im eigenen Kraftfahrzeug selbstverständlich keine Maskenpflicht. Aus diesem Grund sollten Menschen, die allein fahren oder nur in Begleitung von Personen des eigenen Haushaltes, auf eine Maske beim Autofahren verzichten. Damit wird ein Bußgeld in jedem Fall ausgeschlossen.
Anders könnte es aussehen, wenn eine Person eines anderen Haushaltes mitfährt. Maßgebliches Credo in der Pandemie ist Abstand halten. In der Regel sollen Menschen zu Personen eines anderen Haushaltes ungefähr 1,5 Meter Distanz wahren, um eine Ansteckung zu vermeiden. In einem durchschnittlichen Kraftfahrzeug wird es nicht möglich sein, diese Distanz einzuhalten, weshalb auf Beifahrer anderer Haushalte grundsätzlich verzichtet werden soll. Insofern ist eine Maske im Auto regelmäßig nicht erforderlich.
Das Verkehrsministerium hat dennoch eine Klarstellung vorgenommen. Im Auto eine Maske zu tragen, ist verboten, wenn sie das Gesicht komplett verhüllt. Solange aber Stirn und Augenpartie weiterhin gut erkennbar sind und die Sicht des Fahrenden nicht eingeschränkt wird, ist ein Bußgeld nicht gerechtfertigt. Schließlich kann eine Identifizierung immer noch vorgenommen werden kann. Sobald aber eine Maske und eine Sonnenbrille aufgesetzt werden, ist der Tatbestand
des § 23 Abs. 4 StVO erfüllt und es droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro.
Dies ist ein journalistischer Beitrag nach bestem Wissen und Gewissen. Der Recherchestand entspricht dem Veröffentlichungsdatum des Artikels.
Dieser Beitrag ersetzt ausdrücklich keine Rechtsberatung.